Berichte über die Verweigerung der Annahme von Neuanträgen auf Hartz-IV-Leistungen
Zulässigkeit der Verweigerung der Ausgabe bzw. Annahme von Anträgen auf Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch Jobcenter aus folgenden Gründen: fehlende Bedürftigkeit aufgrund des Bestreitens des Lebensunterhalts durch Zuwendungen nicht unterhaltspflichtiger Dritter in der Vergangenheit, Nichtvorliegen von Nachweisen über Bemühungen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei Neuanträgen ohne vorhergehende Erwerbstätigkeit bzw. ALG-I-Bezug; Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge bei der Bedürftigkeitsprüfung, Aushändigung eines widerspruchsfähigen Bescheids, diesbzgl. interne Regelungen der Bundesagentur für Arbeit<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)