Berechnung von Ghetto-Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche unüberbrückbaren Bestimmungen innerstaatlichen Rechts oder politischen Tatsachen stehen der gesetzgeberischen Handlungsfreiheit der Bundesrepublik Deutschland im Wege, um im Sinne des ZRBG eine solche Auslegung der geltenden Bestimmungen zur Berechnung von Ghetto-Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI vorzunehmen, um diese den historischen Bedingungen der Ghetto-Beschäftigung anzupassen, und dem rentenrechtlichen Widerspruch zwischen der Anerkennung der Ghetto-Beschäftigung nach dem ZRBG als Beitragszeit von Personen, bevor diese das 14. Lebensjahr vollendet haben, und gleichzeitiger Ablehnung der Anerkennung von rentenrechtlichen Ersatzzeiten bei diesen Personen, da sie nach § 250 SBG VI das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu begegnen?