Berechnung des Lieferengpasszuschlags des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welcher Berechnungsgrundlage wurde der Lieferengpasszuschlag von netto 50 Cent ermittelt, der mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) in § 3 Absatz 1a der Arzneimittelpreisverordnung festgelegt wurde, und inwieweit wird dabei der erhebliche Zeitaufwand für die Apothekerinnen und Apotheker und das Fachpersonal in den Apotheken abgebildet, der mit der Bearbeitung von Lieferengpässen verbunden ist?