Benennung sachkundiger Personen nach § 4 der Patientenbeteiligungsverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Auf welche Weise wird im Zuge der Benennung als sachkundige Person nach § 4 der Patientenbeteiligungsverordnung festgestellt, ob es sich, wie in der Verordnung beschrieben, um selbst Betroffene handelt, und wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung angesichts der in der Verordnung gemachten Vorgabe, dass mindestens die Hälfte der sachkundigen Personen selbst Betroffene sein sollen, gegenwärtig die Zahl der benannten selbst Betroffenen?