Benennung libyscher Schiffe der Küstenwache als Einsatzleitung außerhalb der Hoheitsgewässer Libyens
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie positioniert sich die Bundesregierung in Bezug auf die Schlussfolgerung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 2 – 3000 – 013/18), dass die Benennung eines Schiffes der libyschen Küstenwache als on-scene commander durch nationale Leitstellen zur Koordination der Seenotrettung (Maritime Rescue Coordination Centres, MRCC) außerhalb der libyschen Hoheitsgewässer gegen das Refoulement-Verbot verstößt, besonders in Anbetracht dessen, dass das italienische MRCC seit Dezember regelmäßig die libysche Küstenwache beordert, um on-scene command zu übernehmen (www.maritime-executive.com/article/libyan-coast-guard-threatens-to-kill-migrant-rescue-team#gs.WUKHYiY sowie Ausführungen von Jugend Rettet), und unter welchen Umständen sieht sich die Bundesregierung direkt in der Verantwortung für Seenotrettungseinsätze, da in den meisten Fällen auf die EU- bzw. italienische Zuständigkeit verwiesen wird (https://sea-watch.org/sea-watch-mission-startet-trotz-behinderung-der-seenotrettung/ sowie Ausführungen von Jugend Rettet)?