Benennung des unparteiischen Vorsitzenden des Pflege-Qualitätsausschusses
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> In welcher Weise sieht die Bundesregierung die Unparteilichkeit des neu ernannten Vorsitzenden des Qualitätsausschusses nach § 113b SGB XI angesichts der Tatsache gegeben, dass der neu ernannte unparteiische Vorsitzende mehr als 20 Jahre hauptverantwortlich die Interessen eines der großen Leistungserbringer in der Pflege – des Caritas e. V. – vertrat, und wie kann mit dieser Ernennung das Gleichgewicht zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern im Qualitätsausschuss gewahrt werden? <br /> <br /> Hält es die Bundesregierung angesichts der gesetzlichen Aufgaben des Qualitätsausschusses für angemessen, das Verfahren zur Benennung des unparteiischen Vorsitzenden nach § 113b SGB XI in gleicher Weise auszugestalten wie das Verfahren zur Berufung des unparteiischen Vorsitzenden im Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 91 Absatz 2 SGB V (bitte begründen)?