Benachteiligung Pflegebedürftiger mit vorrangigen Pflegeleistungen der Berufsgenossenschaft nach SGB VII gegenüber Leistungsempfängern im SGB XI
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Bundesregierung bekannt, dass für einen pflegebedürftigen Menschen, der Pflegeleistungen der Berufsgenossenschaft nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) als vorrangige Leistung erhält und für ihn gemäß § 34 SGB XI die Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere Leistungen gemäß § 45b SGB XI (Betreuungsleistungen), für die Höhe dieses Betrages ruhen, und teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass er somit trotz der leicht besseren Ausgestaltung der Leistungen im SGB VII gegenüber Leistungsempfängern im SGB XI strukturell benachteiligt wird?<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass ein pflegebedürftiger Mensch, der Leistungen der Berufsgenossenschaft nach § 44 SGB VII als vorrangige Leistung erhält und somit gemäß § 34 SGB XI die Leistungen der Pflegeversicherung für die Höhe dieses Betrages ruhen, trotzdem grundsätzlich Anspruch auf zusätzliche Leistungen gemäß § 45b SGB XI hat, und wenn nein, besteht hier nach Ansicht der Bundesregierung eine zu schließende Gesetzeslücke, da es eine Ungleichbehandlung der Betroffenen im SGB VII und SGB XI darstellt, wenn die Leistung gemäß § 45b SGB XI deshalb nicht gewährt wird, weil sie im Falle von Berufsunfällen im SGB VII nicht normiert ist und auch auf Grundlage des SGB XI nicht gewährt werden kann?