Benachrichtigung von Krankenversicherten bei einer Überschreitung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Besteht nach der Senkung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) für die Krankenkassen, die in diesem sowie im nächsten Jahr 1,1 Prozent Zusatzbeitrag erheben, die Pflicht zu der Mitteilung an die Versicherten, dass ihr Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschreitet, und haben die Mitglieder dadurch ein Sonderkündigungsrecht analog § 175 SGB V, da ihr Zusatzbeitrag nun erstmals den durchschnittlichen Zusatzbeitrag überschreiten wird?