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← 🇩🇪 Bundestag/MÜNDLICHE FRAGEdip-243102

Bekanntmachung der aktualisierten Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Stage otherUpdated 4mo ago

Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales seit Jahren nicht mehr die aktualisierten Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) jeweils spätestens bis zum 1. November eines Jahres im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben, wie es nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nach § 3 Absatz 4 Satz 3 AsylbLG gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, nach meiner Auffassung dem Bundesministerium fraglos möglich gewesen wäre und mir auch vor dem Hintergrund des Menschenrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 &ndash; 1 BvL 10/10 und 2/11) dringend geboten erscheint (bitte ausführlich begründen), und stimmt die Bundesregierung meiner Auffassung zu, dass die nach § 3 Absatz 4 AsylbLG geforderte aktuelle Bedarfsberechnung und Leistungsanpassung nicht davon abhängig gemacht werden dürfen, ob der Bundestag und der Bundesrat einem Gesetz zur Änderung des AsylbLG zustimmen, das weitere &ndash; zum Teil strittige &ndash; Änderungen enthält, was aber der Fall ist, wenn statt der nach § 3 Absatz 4 AsylbLG geforderten Bekanntgabe aktueller Regelbedarfe im Bundesgesetzblatt diese Anpassung im Rahmen eines umfassenderen Änderungsgesetzes vorgenommen werden soll, wie es 2016 vergeblich versucht wurde und von der Bundesregierung offenbar erneut geplant ist (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9985 und die Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 52 für die Fragestunde am 12. Dezember 2018, Plenarprotokoll 19/70; bitte ausführlich begründen)?