Bekämpfung des Menschenhandels
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Plant die Bundesregierung bei der Novellierung des Bundespolizeigesetzes (BPOLG) – vor dem Hintergrund der angekündigten Zuständigkeitserweiterung auf Verbrechenstatbestände – hier auch eine konkrete Erweiterung der Strafverfolgungszuständigkeit für Tatbestände des Menschenhandels gemäß den §§ 232 ff. des Strafgesetzbuches (StGB), und wäre es nach Ansicht der Bundesregierung nicht sinnvoll somit dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere wo Straftaten nach den §§ 96 ff. des Aufenthaltsgesetzes (Einschleusen von Ausländern) sich mit Straftatbeständen des Menschenhandels nach § 232 StGB überschneiden, diese von der Bundespolizei in originärer Zuständigkeit ermittelt und verfolgt werden (www.dbb.de/td-dbb-aktuell/artikel/novellierung-des-bun despolizeigesetzes-keine-staerkung-der-sicherheitsarchitektur-erkennbar.html)? <br /> <br /> Wie genau beabsichtigt die Bundesregierung bei der Umsetzung des bereits angeschobenen Prozesses der Novellierung des Bundespolizeigesetzes sicherzustellen, dass hierbei insbesondere eine europarechtskonforme Lösung zur Bekämpfung des Menschenhandels mit grenzüberschreitenden Bezügen gewährleistet wird (www.faz.net/aktuell/politik/inland/spd-und-union-einig-eckpunkte-fuer-neues-bundespolizeigesetz-17076712.html und Richtlinie 2011/36/EU)?