Beibehaltung der im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossenen Fristverlängerung bei der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Beabsichtigt die Bundesregierung die im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz beschlossene Fristverlängerung bei der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auch über die Coronakrise hinaus beizubehalten, und strebt die Bundesregierung mittelfristig weiterhin die direkte Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuervoranmeldung mit dem Einfuhrumsatzsteuerabzug an (ggf. bitte Aktivitäten aufzählen, die zur Erreichung diese Ziels unternommen wurden oder geplant sind)?