Behandlung des Preisnachlasses bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils und Berücksichtigung des Einkommensteuergesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Hält die Bundesregierung nach den Urteilen des Bundesfinanzhofes vom 15. Mai 2012 und vom 26. Juli 2012 (VI R 30/09, VI R 27/11) weiterhin daran fest, dass gemäß eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 18. Dezember 2009 (IV C 5 – S 2334/09/ 10006) lediglich 80 Prozent und nicht 100 Prozent des Preisnachlasses bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils berücksichtigt werden, und ist diesbezüglich neben dem Preisnachlass noch der Abschlag von 4 Prozent bzw. der Freibetrag nach § 8 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen (bitte mit Begründung)?