Begründung zum Gesetzentwurf auf Bundesratsdrucksache 704/10 zu § 31 des Aufenthaltsgesetzes zur Thematik der Scheineeheverdachtsfälle
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist die Begründung in dem Gesetzentwurf der Bundesregierung auf Bundesratsdrucksache 704/10 zu § 31 des Aufenthaltsgesetzes, wonach „Wahrnehmungen aus der ausländerbehördlichen Praxis“ darauf hindeuten, „dass die Verkürzung der Mindestehebestandszeit auf zwei Jahre zu einer Erhöhung der Scheineheverdachtsfälle geführt“ habe, damit zu vereinbaren, dass im Jahr 2000, d. h. dem Jahr der genannten Verkürzung, noch gegen 5 269 Tatverdächtige wegen „Scheineheverdachts“ ermittelt wurde, während diese Zahl im Jahr 2009 mit 1 698 deutlich niedriger lag, und wie begründet die Bundesregierung gegebenenfalls ein Festhalten an der geplanten Änderung trotz der offenkundig falschen „Wahrnehmungen“ aus der Behördenpraxis?