Begründung im Entwurf eines Integrationsgesetzes zu Leistungsbeschränkungen bei Zuständigkeit eines anderen Staates
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist die Begründung im Entwurf eines Integrationsgesetzes zu Nummer 1 Buchstabe a, § 1a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) regele bislang nur Leistungseinschränkungen bei Zuständigkeit eines anderen Staates im Rahmen der Dublin-Verordnung, damit vereinbar, dass die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 29 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7834 noch klarstellte, dass dies gerade nicht der Anwendungsbereich von § 1a Absatz 4 AsylbLG ist, sondern dass es ausschließlich um Fälle von Personen geht, die sich entgegen anders lautenden Umsiedlungsentscheidung infolge eines Ratsbeschlusses der EU (es geht dabei nicht um Dublin-Fälle) in Deutschland aufhalten, und was wird die Bundesregierung unternehmen, um die – nach meiner Auffassung – inhaltlich falscher Gesetzesbegründung richtigzustellen, damit es nicht unter Berufung auf diese Begründung zu ungerechtfertigten Leistungskürzungen oder Fehlurteilen in der Rechtsprechung kommt (bitte ausführen)?