Begründung für Notfallbehandlungen im Krankenhaus während der ambulanten Sprechstundenzeiten an Werktagen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwiefern sind nach Ansicht der Bundesregierung die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) ab 1. Februar 2016 befugt, für jede einzelne Notfallbehandlung, die in einem Krankenhaus während der ambulanten Sprechstundenzeiten werktags zwischen 7 und 19 Uhr erbracht wird, eine gesonderte und ausführliche Begründung zu verlangen, und inwiefern sind die KVen befugt, bei Fehlen einer solchen Begründung die Vergütung zu verweigern?