Begründung für ein Fortbestehen des Instituts der Disziplinarklage im Anwendungsbereich des Deutschen Richtergesetzes
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen konkreten Gründen hält die Bundesregierung im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften gemäß der Begründung auf S. 44 "im Anwendungsbereich des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) (…) an dem Institut der Disziplinarklage" fest (bitte im Einzelnen ausführen)?