Begründung für die Minderung des Arbeitslosengelds für Erwerbslose mit bisheriger Vollzeitstelle bei zukünftig beabsichtigter Teilzeitbeschäftigung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung, abgesehen davon, dass es im § 131 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) geregelt ist, dass Erwerbslose, die aus einer Vollzeittätigkeit ausscheiden und künftig nur noch Teilzeit arbeiten können, weil sie sich zum Beispiel eine Selbständigkeit aufbauen, das Arbeitslosengeld entsprechend der in Aussicht genommenen geminderten Arbeitszeit berechnet wird, obwohl die Arbeitsagentur zu dem Zeitpunkt der Berechnung des Arbeitslosengeldes I noch kein Arbeitsangebot auf eine Vollzeitstelle unterbreitet hat, während im Gegenzug einem Erwerbslosen, der aus unfreiwilliger Teilzeit in die Arbeitslosigkeit gerät und der eine Vollzeitstelle sucht, die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht nach der gewünschten Vollzeit berechnet wird?