Begründung für die Ausnahmeregelung des Artikels 18 Abs. 1 der EU-Rückführungsrichtlinie
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie ist die mit dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 19/10047 geplante Anwendung der Ausnahmeregelung des Artikels 18 Absatz 1 der EU-Rückführungsrichtlinie, die eine „unvorhersehbare Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen“ voraussetzt, zu begründen, vor dem Hintergrund, dass die in dem Gesetzentwurf diesbezüglich gegebene Begründung, „die Zahl der neuankommenden Schutzsuchenden“ sei „vor 2015 über Jahre gesunken“ (Bundestagsdrucksache 19/10047, S. 42), nach meiner Einschätzung falsch ist (tatsächlich stieg die Zahl der Asylerstanträge seit 2008 kontinuierlich jedes Jahr an, vgl. z. B. „Das Bundesamt in Zahlen 2017“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge; ein für notwendig erachteter Ausbau der Kapazitäten wäre nach meiner Ansicht somit vorhersehbar gewesen), und welche konkreten Zahlen oder Tatsachen kann die Bundesregierung dazu nennen, dass es eine „außergewöhnlich große Zahl von Drittstaatsangehörigen“ gibt, „deren Rückkehr sicherzustellen ist“, wie es Artikel 18 Absatz 1 der Rückführungsrichtlinie verlangt, vor dem Hintergrund, dass ihr gar keine genaueren Angaben dazu möglich sind, wie viele der nach dem Ausländerzentralregister formell ausreisepflichtigen Personen tatsächlich ausreisen müssen bzw. abgeschoben werden dürfen (weil viele von ihnen aus unterschiedlichen Gründen geduldet werden, nicht bekannt ist, in wie vielen Fällen rechtliche Abschiebungshindernisse vorliegen und die Angaben zur Ausreisepflicht insgesamt unzuverlässig sind, vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 18/12725 und insbesondere die Antworten zu den Fragen 6c und 6d; bitte so konkret wie möglich ausführen und begründen)?