Begründung der unterschiedlichen Anrechnung des Hinzuverdienstes im Alter auf Sozialleistungen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung auch hinsichtlich der beabsichtigten Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten, dass Leistungsberechtigte der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 82 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom ersten hinzuverdienten Euro an nur 30 Prozent von ihrem Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit behalten dürfen, höchstens jedoch die Hälfte des Regelsatzes eines Alleinstehenden, während Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II dagegen grundsätzlich einen Freibetrag von 100 Euro monatlich sowie einen je nach Höhe des Bruttoeinkommens zusätzlichen Prozentsatz behalten dürfen (vgl. dazu auch Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Rechtsvereinfachung und Weiterentwicklung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe, 2019, S. 16; Quelle: www.deutscher-verein.de/de/uploads/empfehlungen-stellungnahmen/2019/dv-22-18_rechtsvereinfachung-weiterentwicklung-sozialhilfe.pdf)?