Begrenzung des fiktiven Unternehmerlohns im Rahmen der Überbrückungshilfe II
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie begründet die Bundesregierung, dass der fiktive Unternehmerlohn, der im Rahmen der November- und Überbrückungshilfen als Fixkosten berücksichtigt werden kann, auf die Höhe gesetzlicher Pfändungsgrenzen begrenzt ist, obwohl die Pfändungsfreigrenzen nach § 850e Nummer 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf Grundlage des Nettoeinkommens berechnet werden, vom Unternehmerlohn aber noch Beiträge für Krankenversicherung oder Rente gezahlt werden müssen?