Beginn der Planfeststellungsverfahren für die östliche und südliche Ortsumfahrung von Landshut
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist es möglich, mit den Planfeststellungsverfahren für die östliche und südliche Ortsumfahrung von Landshut (A92–B299, Projektnummer B015-G070-BY-T01-BY laut Bundesverkehrswegeplan 2030 und B299–B15, Projektnummer B015-G070-BY-T02-BY) zu beginnen, obwohl das zugehörige Raumordnungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist und angesichts der neu bzw. wieder angedachten Ausbauwünsche (Deckelung der Neubaustrecke im Bereich Ohu zwischen der Bahnlinie Landshut-Plattling und der Staatsstraße 2074, vierstreifiger Straßentunnel durch die Isarhangleiten, vierstreifiger Ausbau der südlichen Ortsumfahrung) mit erheblichen Kostensteigerungen gegenüber der im Bundesverkehrswegeplan angegebenen Investitionssumme über 259,7 Mio. Euro zu rechnen ist (www.wochenblatt.de/nachrichten/landshut/regionales/B15-neu-Ostumfahrung-Landshut;art67,442993), und welche neuen Kostenschätzungen legt die Bundesregierung den beiden Projekten aktuell zugrunde (bitte aufschlüsseln)?