Befreiung der Fahrzeuge des Garten- und Landschaftsbaus von der Lkw-Maut
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum sind Fahrzeuge des Garten- und Landschaftsbaus als handwerksähnliches Gewerbe nicht von den Fahrzeugen des Handwerks im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) erfasst, die von der Entrichtung der Maut ausgenommen sind (www.balm.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Lkw-Maut/Handwerkerausnahmeregelung_Liste_der_handwerklichen_Taetigkeiten.pdf?__blob=publicationFile&v=4), und inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung hierzu eine Änderung beziehungsweise Klarstellung gegenüber den betroffenen Betrieben und den Verbänden vorzunehmen, die sie vertreten (bitte gegebenenfalls auch zum Zeitplan einer solchen Änderung bzw. Klarstellung ausführen)?