Bedeutung der Formulierung "zur Nutzung überlassener Flächen" im Grundsteuer-Reformgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Was versteht die Bundesregierung gemäß § 241 Absatz 1 des Gesetzentwurfs zur Reform der Grundsteuer und des Bewertungsrechts unter der Formulierung "zur Nutzung überlassener Flächen", und fallen darunter auch solche Flächen, bei denen dem Inhaber des Betriebes ausschließlich die Vieheinheiten übertragen wurden und darüberhinausgehend keine weitere Nutzung stattfindet?