Bedenken gegen eine nationale Ausschreibung zur Festnahme des ägyptischen Journalisten Ahmed Mansour
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum antworteten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie das Auswärtige Amt Anfang Januar 2015 auf die Anfrage des Bundeskriminalamtes zu dem Journalisten Ahmed Mansour trotz der bekannten Menschenrechtslage in Ägypten, "dass gegen eine nationale Ausschreibung zur Festnahme keine Bedenken bestehen", obwohl Interpol im Herbst 2014 nach dem ägyptischen Haftbefehl der deutschen Seite auch seine Bedenken zugeleitet hatte, dieser Haftbefehl missbrauche das Interpol-Instrumentarium und verstoße gegen das Verbot politischer Verfolgung (§ 6 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen – IRG) (www.sz-online.de vom 23. Juni 2015), und weshalb hat die Bundespolizei Ahmed Mansour erst am 20. Juni 2015 in Berlin festgenommen, aber nicht schon bei seiner vorherigen Einreise nach Deutschland aus Sarajewo am 16. Juni 2015?