Bedarfsorientierte Mobilitätsförderung nicht Berufstätiger im Rahmen der Eingliederungshilfe
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2013 (Az.: B 8 SO 24/11 R), nachdem auch nicht berufstätigen Menschen eine Förderung zur Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe zusteht, wenn bei ihnen eine besondere Bedarfslage – dazu gehört u. a. die Ausübung eines Ehrenamts – besteht?