Beauftragung Dritter als sogenannte Prozessbeistände durch das BMF
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie oft und zu welchen Honoraren hat das Bundesministerium der Finanzen in den letzten 10 Jahren Dritte als sogenannte Prozessbeistände, vgl. §§ 90 ZPO, 62 Abs. 7 FGO, 73 Abs. 7 SGG, 67 Abs. 7 VwGO, z. B. wie für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zum Aktenzeichen I R 2/12 zu einem Pauschalhonorar von 50 000 Euro netto, beauftragt (bitte aufschlüsseln nach Jahren und Gesamthonorar), und wie rechtfertigt die Bundesregierung diese Praxis angesichts einer Vielzahl hochqualifizierter und spezialisierter Beschäftigter der Bundesministerien mit Befähigung zum Richteramt insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit?