Beantragung einer Berufsausbildungsförderung aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit für Auszubildende aus den EU-Mitgliedsstaaten
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Können Auszubildende aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Rahmen der §§ 56 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung, eine Berufsausbildungsbeihilfe aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit bei dieser beantragen? <br /> <br /> Müssen diese Antragsteller als Unionsbürger vor dem Hintergrund des § 2 Absatz 4 des Freizügigkeitsgesetzes/ EU im Rahmen der Antragstellung auf Berufsausbildungsbeihilfe eine Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht gemäß § 5 Absatz 5 des vorgenannten Gesetzes vorlegen?