Auswirkungen einer Fehlbefüllung von Biotonnen gemäß § 11 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit dem § 11 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dass bei Fehlbefüllung von Biotonnen kein Anspruch mehr auf weitere Gestellung des jeweiligen Behälters besteht?