Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Ansprüche von in Deutschland lebenden behinderten Menschen im Leistungsbezug nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Inwieweit gilt die UN-Behindertenrechtskonvention auch für Menschen mit Behinderungen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, und unter welchen Maßgaben haben diese Personen einen Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und damit verbundene Rechte sowie weitere Versorgungsleistungen und behinderungsbedingte Nachteilsausgleiche?<br /> <br /> Inwieweit besteht aus Sicht der Bundesregierung beim AsylbLG und bei angrenzenden Bestimmungen infolge des Inkrafttretens der UN-Behindertenrechtskonvention (am 26. März 2009) Änderungsbedarf, und inwieweit sind die aus der UN-Behindertenrechtskonvention folgenden Ansprüche im Rahmen von Ermessensregelungen (z. B. § 6 AsylbLG) wirksam durchsetzbar?