Auswirkungen der Stichtagsregelung für die Zuerkennung des Status Volkseigener Betrieb auf die Anerkennung der Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen DDR
<span>Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> </span><span>Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass die Deutsche Rentenversicherung bei der Anerkennung der Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR sowohl das GmbH-Gesetz (§ 11) und das Aktiengesellschafts-Gesetz (§ 41) der Bundesrepublik Deutschland als auch die Umwandlungsverordnung der DDR vom 1. März 1990 (§ 7) ignoriert, denen zufolge eine Umwandlung von vormals volkseigenen Betrieben in eine GmbH oder Aktiengesellschaft erst mit Eintrag in das Handelsregister wirksam geworden sein kann, und dass die Deutsche Rentenversicherung stattdessen regelmäßig Unternehmen, deren Eintragung in das Handelsregister erst ab Juli 1990 erfolgte, zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr den Status eines volkseigenen Produktionsbetriebes zuerkennt und deshalb Teilen der technischen Intelligenz die zusätzliche Altersversorgung versagt?</span>