Auswirkungen der neuen Einkommensanrechnung nach dem Bruttoprinzip auf schwer pflegebedürftige und blinde Menschen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass schwer pflegebedürftige (mit Pflegegrad 4 oder 5) und blinde Menschen auch nach Inkrafttreten der neuen Einkommensanrechnung nach dem Bruttoprinzip ab dem Jahr 2020 dauerhaft nicht schlechter gestellt werden, wie es Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles bei der ersten Lesung zum Bundesteilhabegesetz am 22. September 2016 betont hat, und an welcher Stelle sieht die Bundesregierung in der neuen Einkommensanrechnung die Berücksichtigung der besonderen Belastung der genannten Personen analog der Regelung des § 87 Absatz 1 SGB XII verankert?