Auswirkungen der Immobilienwertermittlungsverordnung auf die Bewertung öffentlichen und privaten Grüns
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Warum strebt die Bundesregierung bei der zur Verabschiedung anstehenden Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) durch Ausschluss einer separaten Wertermittlung von bedeutsamen Teilen der Außenanlagen (gemäß § 21 Absatz 3 Satz 1) i. d. R. eine Abwertung des öffentlichen und privaten Grüns mit seinen vielfältigen Funktionen an?<br /> <br /> Wenn nein, ist der Bundesregierung bewusst, dass es mit der Verabschiedung der Immo-WertV zu einer Abwertung des öffentlichen und privaten Grüns kommt, und wie beabsichtigt die Bundesregierung dieses Problem zu lösen?<br /> <br /> Ist der Bundesregierung bewusst, dass es mit der Verabschiedung der ImmoWertV zu einer radikalen Veränderung des seit Jahrzehnten bekannten und bewährten Sachwertverfahrens kommt mit der Folge, dass Wertermittlungen nach dem Sachwertverfahren für alle herstellbaren baulichen wesentlichen Grundstücksbestandteile gemäß § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) (z. B. Terrasse, Gartenwege, Bäume, Sträucher, aber auch Mauern, Zäune, Garten- und Schwimmteiche etc.) nicht mehr möglich sind?<br /> <br /> Hat die Bundesregierung in der ImmoWertV die einschlägige BGH-Rechtsprechung zum Schadenersatz, zumindest aber für Fallgestaltungen der Enteignungsentschädigung, berücksichtigt?