Auswirkungen der Identitätsprüfung beim Kauf von Prepaidkarten auf Flüchtlinge
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Ist der Bundesregierung bekannt, dass es für Flüchtlinge nach der zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung in § 111 des Telekommunikationsgesetzes (TKG), die vorsieht, dass beim Kauf von Prepaidkarten die Identität des Käufers mithilfe von geeigneten Nachweisen festzustellen und zu speichern ist, oftmals nicht möglich ist, solche Prepaidkarten zu erwerben, weil Aufenthaltstitel, Ankunftsnachweise nach § 63a Absatz 1 des Asylgesetzes oder Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung von einzelnen Anbietern entgegen dem Wortlaut des § 111 TKG nicht als Nachweise akzeptiert werden (siehe z. B. hier: www.derwesten.de/panorama/warum-aldi-talk-fluechtlingen-die-nutzung-seines-prepaid-handytarifs-verwehrt-id211753943.html), und was beabsichtigt die Bundesregierung zu tun, um dem entgegenzuwirken angesichts dessen, dass dies für die Betroffenen besonders schmerzhaft ist, weil funktionierende Mobiltelefone für sie oftmals das einzige Mittel sind, mit ihrer Familie und anderen Angehörigen ihrer Community in Kontakt zu bleiben?