Ausweitung des Mutterschutzes für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Mit welcher Begründung ist die Ausweitung des Anwendungsbereiches in Artikel 1 § 1 des Referentenentwurfs zum Gesetz der Neuregelung des Mutterschutzes nicht mehr für Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen vorgesehen, und unter welchen Voraussetzungen sieht das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in Absprache mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung die Möglichkeit, Schülerinnen, Studentinnen und Praktikantinnen erneut in den Anwendungsbereich des Artikels 1 § 1 des Referentenentwurfs zum Gesetz der Neuregelung des Mutterschutzes einzubeziehen?