Ausweitung des Anwendungsbereichs der NIS-2-Richtlinienumsetzung auf Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen macht die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der gesamten Union (NIS2-Richtlinie) nicht von der "kann"-Regel aus Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der NIS-2-Richtlinie Gebrauch (Ausweitung des Anwendungsbereiches auch auf Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung auf lokaler Ebene), und wie möchte die Bundesregierung stattdessen ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau für Einrichtungen auf lokaler Ebene sicherstellen?