Ausweitung des Abrufs eines Sperrvermerks durch Finanzbehörden auf die Kirchensteuererhebung und datenschutzrechtliche Bedenken
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche datenschutzrechtlichen Bedenken ergeben sich bei einer Ausweitung der Meldung von Informationen an die jeweiligen Finanzbehörden (Ausweitung auf die Tatsache des Abrufs eines Sperrvermerks) im Falle eines gesetzten Sperrvermerks bei der Erhebung der Kirchensteuer gemäß dem Vorschlag der Länder auf Bundestagsdrucksache 17/10604 Nummer 28, und welche Institutionen könnten dann zukünftig beim Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Kirchensteuererhebung entsprechende Daten abrufen?