Auswahl des prämienberechtigten Personals in Krankenhäusern
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Schließt die Formulierung "Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen, soweit diese durch die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt waren" in § 26a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) nach Ansicht der Bundesregierung auch diejenigen Pflegekräfte ein, die selbst andere, nicht mit dem Coronavirus SARSCoV-2 infizierte Patientinnen und Patienten versorgt haben, aber durch Umstrukturierungen innerhalb der Klinik zur besseren Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten einer erhöhten Arbeitsbelastung ausgesetzt waren, und falls der Spitzenverband Bund der Krankenkassen aufgrund § 26a Absatz 5 Satz 3 KHG Gelder zurückfordert, verbleiben die nicht zweckentsprechend ausgezahlten Prämien dann dennoch bei den Beschäftigten?