Ausübung der konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit gegenüber Frankreich
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen wurde der allgemeine Verzicht auf das Vorrecht zur Ausübung der konkurrierenden Strafgerichtsbarkeit nach Artikel 19 Absatz 1 des Zusatzabkommens zum NATOTrupppen-Statut (ZA-NTS) gegenüber Frankreich, jedoch nicht gegenüber anderen NATOEntsendestaaten wie den USA, dem Vereinigten Königreich, Kanada und der Niederlande aufgehoben (www.bundestag.de/resource/blob/647724/8a70e4bcfae32975e5d0b15994fe8422/WD-7-068-19-pdf-data.pdf, S. 6), und welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung diesbezüglich (bitte begründen)?