Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der Flutkatastrophe im Juli 2021 betroffene Unternehmen
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wird die laut übereinstimmenden Medienberichten am 4. August 2021 vom Bundeskabinett in Form einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD gebilligte Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für von der jüngsten Flugkatastrophe betroffene Unternehmen auf in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz ansässige Unternehmen beschränkt sein, und falls nein, welche Kriterien werden stattdessen herangezogen, um eine Betroffenheit von der Flutkatastrophe festzustellen?