Ausschluss von Missbrauch bei Verzicht auf die Schriftform bei der Beantragung von BAföG
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie soll bei Verzicht auf die Schriftform die Identität des Antragstellers rechtssicher überprüft und Missbrauch ausgeschlossen werden, vor dem Hintergrund, dass der Bundesrechnungshof auf fehlende Vorkehrungen gegen Missbrauch bei der Beantragung von BAföG im Zusammenhang mit dem geplanten Verzicht auf das Schriftformerfordernis bei der BAföG-Beantragung hingewiesen hat (vgl.: Bundesrechnungshof: Bericht nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung an das Bundesministerium für Bildung und Forschung zu den anstehenden BAföG-Reformen, Bonn 19. Mai 2022, Kapitel 2, S. 11 ff.)?