Ausschluss von Elterngeld bei Einkommen über 250 000 Euro
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Sind bei dem nach § 1 Absatz 8 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) zu berücksichtigenden Einkommen, ab welchem der Bezug von Elterngeld bei Einkommen über 250 000 Euro ausgeschlossen ist, Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen, die an der Quelle abgeltend besteuert werden, und soll der Ausschluss des Elterngeldbezuges auch dann greifen, wenn die Einkünfte zwar über 250 000 Euro liegen, infolge von Sondertarifvorschriften nach den §§ 32b, 34, 34a, 34b des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Reichensteuer aber nicht zur Anwendung kommt (bitte mit Begründung)?