Ausschluss von Eingliederungsleistungen nach § 16 SGB II bei Förderung der beruflichen Rehabilitation durch andere Träger
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Teilt die Bundesregierung die in einer mir vorliegenden Weisung der Bundesagentur für Arbeit vertretene Auffassung, dass Leistungen nach den §§ 16a bis 16i SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sind, wenn ein anderer Träger (z. B. gesetzliche Renten- oder Unfallversicherung) für Leistungen der beruflichen Rehabilitation zuständig ist, und wenn ja, wie wird das rechtlich und inhaltlich beispielsweise vor dem Hintergrund begründet, dass vergleichbare Leistungen bei keinem Rehabilitationsträger existieren (die in § 16i SGB II genannten Höhen der Förderzuschüsse entsprechen beispielsweise nicht den in § 50 SGB IX (Leistungen an Arbeitgeber) genannten Eingliederungszuschüssen an Arbeitgeber, die durch Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 SGB IX erbracht werden können: www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__50.html)?