Ausschluss der Kinder von "Euthanasie"-Geschädigten von den Leistungen der AKG-Härterichtlinien
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie kann es sein, dass die Richtlinien der Bundesregierung über Härteleistungen an Opfer von nationalsozialistischen Unrechtsmaßnahmen im Rahmen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKGR) vom 28. März 2011 eine Gruppe „Euthanasie“-Geschädigter – die Kinder der ermordeten Eltern – von der monatlichen Leistungszahlung in Höhe von 291 Euro ausschließen, obwohl sie doch bei der Einmalzahlung durchaus berücksichtigt wurde, damit also als Opfer eindeutig anerkannt wurde?