Ausschließliche Abgabe von FFP2-Schutzmasken durch Apotheken
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Aus welchen Gründen und in welchem Verhandlungsprozess nahm das Bundesministerium für Gesundheit in seiner Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronavirusSchutzmasken-Verordnung – SchutzmV) die ausschließliche Abgabe von Schutzmasken der Norm FFP2 oder vergleichbar durch Apotheken gemäß § 4 SchutzmV vor?<br /> <br /> Gab es bzw. gibt es Überlegungen im Bundesministerium für Gesundheit, auch andere geeignete Anbieter wie z. B. Sanitätshäuser etc. und ggf. andere Vertriebswege bei der Abgabe der Schutzmasken mit einzubeziehen?