Aussagen der PTB zur Verwendung von Rohmessdaten im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den auf der Internetseite der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) veröffentlichten Aussagen, dass die Zurverfügungstellung von Rohmessdaten, aus denen ein Geschwindigkeitswert abgeleitet werden kann, weder der Mess- und Eichverordnung noch der PTB-eigenen Anforderung 12.05 entspricht, insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 12. November 2020 (2 BVR 1616/18) und Beschluss vom 4. Mai 2021 (2 BvR 868/20)?