Ausnahmeregelung im Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Hinweisgeberschutzgesetz
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Ausnahmeregelung im vom Deutschen Bundestag angenommenen Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), wonach dieses Gesetz im Falle der Erklärung einer Angelegenheit zur Verschlusssache keine Anwendung findet, und hat die Bundesregierung bereits Vorkehrungen zur Umsetzung des vom Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages eingefügten Passus (siehe Bundestagsdrucksache 20/4909), Staatsbedienstete sollen Meldung von verfassungsfeindlichen Äußerungen ihrer Kollegen machen, getroffen, auch im Hinblick auf die meiner Meinung nach gegebene Analogie zu Überwachungsmechanismen in der DDR, und wenn ja, welche?