Ausnahmeregelung bei Messung der Quecksilberemissionen in Kohlekraftwerken
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Welche Kohlekraftwerke nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausnahmeregelung des § 21 der Dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (13. BImSchV), um auf die kontinuierliche Messung der Quecksilberemissionen zu verzichten, und hat der Umstieg bei zahlreichen Kohlekraftwerken von der quecksilberarmen, rheinischen Steinkohle auf ausländische Steinkohle mit teilweise erheblich höheren Quecksilbergehalten zu einer Veränderung der Praxis der Behörden geführt, diese Ausnahme zu gestatten? </p> <p>Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, den geforderten Einzelnachweis durch die nur zeitweise Verfeuerung von quecksilberarmen Kohlen zu erbringen, bzw. wie wird sichergestellt, dass die Kohlenzusammensetzung beim Einzelnachweis auch der Kohlenzusammensetzung im Rest des Jahres entspricht? </p>