Ausnahmen für kleinräumige Frisörbetriebe im Rahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Originaltext der Frage(n):<br /> <br /> Welche konkreten Ausnahmen können Friseurbetriebe ab dem 1. März 2021 in Bezug auf § 2 Absatz 5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Anspruch nehmen, wenn sich die Vorgabe von 10 qm Mindestfläche pro Person – nicht pro Kunde wie z. B. in Österreich – auf Grund der räumlichen Verhältnisse nicht einhalten lässt (z. B. bei Bedienräumen kleiner 20 qm oder der Anleitung von Auszubildenden)?