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← 🇩🇪 Bundestag/SCHRIFTLICHE FRAGEdip-62126

Ausnahmen bei der WLAN-Störerhaftung

Stage otherUpdated 4mo ago

<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Ist es zutreffend, dass die Bundesregierung plant, im Rahmen der Vorlage eines von ihr seit Langem angekündigten Gesetzes zur WLANStörerhaftung (WLAN = Wireless Local Area Network) nur kommerziell bzw. gewerblich handelnde Anbieter von WLAN von der Störerhaftung auszunehmen, nicht jedoch private Anbieter? </p> <p>Wie wäre eine solche Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von Access-Providern nach Ansicht der Bundesregierung mit der eigentlichen Intention des § 8 Absatz 1 TMG, nämlich der einheitlichen Haftungsprivilegierung aller Access-Provider, der ja bislang explizit keine solche Unterscheidung vornimmt, sowie mit der dieser deutschen Norm zugrun-de liegenden, europäischen E-Commerce-Richtlinie, die diese Differenzierung ebenfalls nicht kennt, vereinbar? </p> <p>Welche Erwägungen, sollte eine Differenzierung wie in Frage 9 genannt tatsächlich angestrebt werden, rechtfertigen nach Meinung der Bundesregierung eine solche Ungleichbehandlung nicht kommerziell bzw. nicht gewerblich handelnder Anbieter, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Rechtsordnung für Private bislang durchgehend eine weniger strikte Haftung vorsieht als für gewerblich Handelnde? </p>