Ausnahmen bei der Prospektpflicht für soziale und gemeinnützige Vereine
<p>Originaltext der Frage(n):</p> <p>Welche Position nimmt die Bundesregierung zu der Ausnahmeregelung für soziale und gemeinnützige Vereine gemäß § 2b des Kleinanlegerschutzgesetzes ein, wonach für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a des Handelsgesetzbuches (HGB), deren Gesellschafter eingetragene Vereine mit einer sozialen oder gemeinnützigen Zielsetzung sind, Ausnahmen von der Prospektpflicht möglich sind, vor dem Hintergrund, dass diese Ausnahmen aber nicht für solche Vereine und andere Körperschaften gelten, die keine Kleinstkapitalgesellschaft bilden, und wie verhält sich die Bundesregierung zu der Problematik im Zusammenhang mit der geplanten Mindestlaufzeit von Vermögensanlagen von 24 Monaten sowie einer Kündigungsfrist von mindestens zwölf Monaten, nach der für Anbieter von Vermögensanlagen rechtliche Unsicherheit besteht, wie sie mit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung umgehen sollen, die ja dennoch in dieser Zeit aus dem gemeinschaftlichen Anlagevermögen getätigt werden muss?</p>